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Hochzeitsforum -> Allgemeine Fragen
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Flitzehuegel   



Beiträge: 3
Beitrag vom: 02.11.2009 - 11:54     


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hallo
und zwar habe ich eine frage villeicht kann mir irgend jemand helfen der die gleiche erfahrung schon gemacht hat.
ich und mein jetziger freund wollen N?chstes jahr heiraten .Wir haben eine gemeinsame Tochter 1 jahr die momentan noch meinen Nachnamen tr?gt, wie schaut es aus wenn ich den Namen meines zuk?nftigen annehme nimmt dann meine Tochter dann ca 1.5 jahre auch denn namen ihres Papas automatisch an?So und jetzt noch eine wir wollen(k?nnen) nur Standesamtlich Heiraten dazu kann mann doch auch ein Weinrotes Hochzeitskleid anziehen oder?und die allerletzte Frage muss mann den unbedingt ein 3 Sterne Men? machen oder langt es zum beispiel auch wenn mann gleich das hauptgericht und dann beispielsweise Eis serviert??
Ich bedanke mich f?r eure m?hen :wink:
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Larissa Ruby  





Beiträge: 274
Beitrag vom: 02.11.2009 - 12:07     


Hallo,

zur Namens?nderung kann ich leider nichts sagen... :

Ja, du kannst ins Standesamt ein weinrotes Brautkleid anziehen (da heute viele nicht mehr in wei? heiraten m?sste es auch in der Kirche gehen).

Ein Drei-Sterne Menue musst Du nicht auftischen lassen. Die Gestaltung des Essens bleibt komplett Euch ?berlassen (ob Buffet, Menue, Catering etc.). Es reicht auch ein Hauptgericht mit Nachspeise. Aber ich w?rde noch eine Suppe als Vorspeise mit einplanen

Mir ?briges ist ein guter Braten wesentlich lieber als irgendein Nobelmenue, nachdem ich nicht wei?, ob ich jetzt satt bin oder nicht

Evtl. nach Vegetarier bei den G?sten nachfragen.
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Steve Ruby  





Beiträge: 108
Beitrag vom: 02.11.2009 - 12:12     


Das mit der Namens?nderung ist eine richtig schwere Frage, auf die ich Dir auch nicht weiterhelfen kann. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass wenn beide Elternteile den Namen des Mannes haben, dass dann das Kind den Namen der Mutter behalten muss. Da kann man sicher eine Namens?nderung beantragen.

Hast Du schon mal beim Einwohnermeldeamt nachgefragt. Die k?nnen es Dir definitiv sagen.
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Flitzehuegel   



Beiträge: 3
Beitrag vom: 02.11.2009 - 12:28     


ich danke euch f?r eure Hilfe ging ja wirklich fix.
naja wir haben uns eben gedacht das wir ente oder so machen. da ich noch im Mutterschaftsurlaub bin leben wir halt nur von einem Lohn und da fehlt halt trotzdem a weng das geld aber wir wollen doch das beste daraus machen hat ja noch bis n?chstes jahr zeit :)
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Larissa Ruby  





Beiträge: 274
Beitrag vom: 02.11.2009 - 13:58     


Ja, das seh ich auch so...

Eure G?ste sollen ja nicht kommen, um sich den Bauch voll zu schlagen, sondern um mit Dir und Deinem Mann zu feiern
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Rita Kustermann  





Beiträge: 91
Beitrag vom: 02.11.2009 - 16:31     


Hallo,

hab da einen Absatz aus dem BGB kopiert. Ich hoffe, er hilft Dir was

? 1617b
Name bei nachtr?glicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begr?ndet, wenn das Kind bereits einen Namen f?hrt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begr?ndung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begr?ndung der gemeinsamen Sorge seinen gew?hnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach R?ckkehr in das Inland. Hat das Kind das f?nfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschlie?t. ? 1617 Abs. 1 und ? 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Wird rechtskr?ftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erh?lt das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das f?nfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes f?hrt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erkl?rung gegen?ber dem Standesbeamten, die ?ffentlich beglaubigt werden muss. F?r den Antrag des Kindes gilt ? 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.


? 1617c
Name bei Namens?nderung der Eltern

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das f?nfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschlie?t. Ein in der Gesch?ftsf?higkeit beschr?nktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erkl?rung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erkl?rung ist gegen?ber dem Standesbeamten abzugeben; sie muss ?ffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ?ndert oder
2. wenn sich in den F?llen der ?? 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschlie?ung oder Begr?ndung einer Lebenspartnerschaft ?ndert.

(3) Eine ?nderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namens?nderung anschlie?t; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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Larissa Wagner  





Beiträge: 52
Beitrag vom: 26.08.2013 - 02:56     


ui, ist echt interessant :luftballon:
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